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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma rat&tat Inh.Reichen

1.Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der Firma rat&tat Inh. Reichen (nachfolgend „Auftragnehmer“), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).

  2. Mit der Annahme des Angebots gelten diese AGB durch den Auftraggeber als akzeptiert.

  3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

 

2.Angebot

  1. Das Angebot einschliesslich Demonstration erfolgt unentgeltlich, sofern in der Offertanfrage nichts anderes vermerkt ist.

  2. Der Auftragnehmer reicht das Angebot gestützt auf die Offertanfrage ein. Es steht ihm frei, zusätzlich Varianten einzureichen.

  3. Das Angebot bindet den Auftragnehmer während drei Monaten ab Einreichung.

 

3.Vertragsabschluss und Auftragsbestätigung

  1. Der Auftrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande .

  2. Die Schriftform ist gewahrt bei:

- Unterzeichnetem Brief

- E-Mail mit PDF-Anhang mit Unterschrift

- Qualifizierter elektronischer Signatur.

Einfache E-Mails gelten nur als schriftlich, wenn beide Parteien dies ausdrücklich akzeptieren.

  1. Angebote, Kostenvoranschläge, Stundensätze und andere schriftliche Dokumente des Auftragnehmers sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „Angebot“ oder „Auftragsbestätigung“ bezeichnet.

 

4.Leistungsgegenstand/Berichterstattung

  1. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Vorfeld des Vertragsabschluss auf diejenigen Normen, Vorgaben, Prüfvorgaben etc aufmerksam zu machen, welche der Auftragnehmer bei Erbringung ihrer Dienstleistung einzuhalten hat.

  2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die benötigten Normen, Vorgaben, Prüfvorgaben wenn nötig für die Auftragserfüllung zur Verfügung.

  3. Der Umfang der Leistungen, die Normen / Regelwerke, die Prüfkriterien sowie die Art der Dokumentation (z.B. Auditberichte, Prüfpläne, Empfehlungen) werden in der Auftragsbestätigung konkret festgehalten.

  4. Die Ergebnisse einer Dienstleistung werden wenn gewünscht in einem Bericht zusammengefasst. Der Bericht wird grundsätzlich in deutscher Sprache verfasst.

  5. Speziell zu vereinbaren sind Übersetzungen in andere als die oben genannte Sprache. Die damit verbundenen Mehrkosten werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

 

5.Ausführung

  1. Der Auftragnehmer führt die Tätigkeiten mit der üblichen fachlichen Sorgfalt gemäss geltendem Stand von Technik und Normen durch.

  2. Untersuchungen und Audits umfassen in der Regel Stichproben und dokumentierte Beobachtungen; eine hundertprozentige Erfassung aller Prozesse ist nicht ausdrücklich vereinbart, sofern im Angebot nicht etwas anderes vereinbart ist.

  3. Berichte, Protokolle und Bescheinigungen bilden den zum Zeitpunkt der Erstellung bestmöglichen Kenntnisstand ab und werden mit sachlicher Objektivität erstellt.

  4. Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen erfolgen schriftlich.

  5. Der Auftragnehmer informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und zeigt ihr sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.

  6. Der Auftragnehmer erfüllt den Auftrag grundsätzlich persönlich und darf den Auftraggeber Dritten gegenüber nicht verpflichten.

 

6.Termine

  1. Vereinbarte Termine für die Erbringung einer Dienstleistung gelten unter Vorbehalt von Ereignissen höherer Gewalt.

  2. Als höhere Gewalt gelten Naturkatastrophen, Krieg, Pandemie, Streik, behördliche Anordnungen und vergleichbare Ereignisse. Bei höherer Gewalt ruhen die Vertragspflichten. Dauert die höhere Gewalt länger als 3 Monate, kann jede Partei den Vertrag kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

  3. Für die Termineinhaltung wird vorausgesetzt, dass der Auftraggeber die für die Erbringung der Dienstleistung benötigten Unterlagen dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat.

 

7.Haftung, Risikoverteilung und Betriebshaftpflichtversicherung

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftungsbeschränkung für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten findet nicht statt.

  2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden und auf die für den betroffenen Vertragsteil vereinbarte Vergütung, maximal jedoch auf die Gesamtvergütung beschränkt.

  3. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen oder Folgeschäden (z.B. Produktionsstillstand, Regressansprüche Dritter).

  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf ein Verhalten des Auftraggebers, dessen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

  6. Der Auftragnehmer verfügt über eine Haftpflichtversicherung. Der Auftraggeber kann jederzeit einen Nachweis über den Bestand der Versicherung verlangen.

 

8.Vergütung

  1. Die Vergütung richtet sich nach den im Auftragsbestätigungsschreiben oder Angebot vereinbarten Stunden-/Tagessätzen oder Pauschalen.

  2. Rechnungen werden nach Auftragsabschluss oder gemäss vereinbartem Teil-/Abschlussrechnungsmodell gestellt.

  3. Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere alle Nebenkosten wie Sekretariatsleistungen, alle Sozialleistungen und andere Entschädigungsleistungen für Krankheit, Invalidität und Todesfall sowie öffentliche Abgaben.

  4. Rechnungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber sind innert dreissig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Abweichende Vereinbarungen bezüglich Zahlungsmodalitäten sind gegenseitig zu vereinbaren. Die Verrechnung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

  5. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Mahnspesen. Die Mahnspesen betragen: 1. Zahlungserinnerung (i.R. nach Ablauf Zahlungsfrist) kostenlos / 2. Mahnung (i.R. 10 Tage nach Zahlungserinnerung) CHF 50.00.

  6. Tritt dem Auftragnehmer ein Verzugsschaden ein, ist dieser berechtigt den tatsächlichen Verzugsschaden dem Besteller in Rechnung zu stellen. Weiter ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Leistungen unverzüglich und ohne weitere Mitteilung einzustellen.

 

9.Anpassung der Vergütung während Vertragsdauer respektive Laufzeit des Auftrages

  1. In Ergänzung zu Ziffer 8 hat der Auftragnehmer das Recht, die vereinbarte Vergütung für die Zukunft [jeweils auf das Ende eines Quartales] an die Teuerung anzupassen. Die Vorrausetzung für eine Anpassung ist, dass der Auftrag mehr als 6 Monate seit der Bestellung läuft und die aufgelaufene Teuerung mehr als 2% beträgt. Die Leistungserbringerin macht dieses Recht durch Mitteilung an die Auftraggeberin bis spätestens 1 Monate vor einem möglichen Anpassungszeitpunkt geltend.

  2. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Index 2020 = 100 Punkte. Eine Preisanpassung erfolgt auf der Basis der Berechnungsgrundlagen des Bundesamtes für Statistik und dessen Teuerungsrechner https://lik-app.bfs.admin.ch/de/lik/rechner?periodType=Monatlich&start=05.2021&ende=05.2022&basis=AUTO Als erstmalige Berechnungsbasis für die Teuerung ist der Monat vor Vertragsabschluss massgebend.

 

10.Wahrung der Vertraulichkeit

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle vom Auftraggeber überlassenen vertraulichen Unterlagen, Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie technischen Informationen vertraulich zu behandeln und sie nur für die Zwecke des konkreten Auftrags zu verwenden.

  2. Die Einhaltung der schweizerischen Datenschutz- und Arbeitssicherheits-Bestimmungen wird vom Auftragnehmer gewährleistet.

  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen, sofern diese dieselben Qualitäts-, Vertraulichkeits- und Datenschutzstandards einhalten. Der Auftragnehmer haftet für Subunternehmer wie für eigenes Verschulden.

  4. Verletzt ein Vertragspartner die vorstehende Vertraulichkeitspflicht, so schuldet er dem andern eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall mindestens CHF 1'000.–, höchstens CHF 10'000.– je Fall, wobei der Auftragnehmer berechtigt ist, einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Geheimhaltungspflicht; die Konventionalstrafe wird aber auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

 

11.Geistiges Eigentum

  1. Eingebrachtes Wissen (insbesondere Schutzrechte, Know-how, Analytik, Methoden etc.), welches beim Auftragnehmer bei Vertragsabschluss bereits vorhanden war, bleibt im alleinigen Eigentum des Auftragnehmers. Sofern nicht anders vereinbart, kann das eingebrachte Wissen des Auftragnehmers vom Auftraggeber in seinem Anwendungsgebiet unentgeltlich und nicht-exklusiv genutzt werden, soweit dies für die Umsetzung der erarbeiteten Ergebnisse notwendig ist.

  2. Die im Bericht gemäss Ziffer 4 enthaltenen Ergebnisse gehören beiden Parteien zu gleichen Teilen (je 50%). Jede Partei ist berechtigt, die Ergebnisse in ihrem Geschäftsfeld nicht-exklusiv zu nutzen. Eine kommerzielle Verwertung durch Dritte bedarf der Zustimmung beider Parteien. Diese Ergebnisse können von beiden in seinem Geschäftsfeld genutzt werden.

  3. Sind die Ergebnisse schutzrechtsfähig, so einigen sich der Auftragnehmer und der Auftragsgeber in einer separaten Vereinbarung über die Modalitäten der Patentanmeldung, die Kostentragung, die jeweiligen Nutzungsrechte und über eine angemessene Entschädigung des Auftragnehmers im Falle einer kommerziellen Verwertung des Patents durch den Auftraggeber.

 

12.Mitwirkungspflichten und -rechte des Vertragspartners

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle zwecks Erbringung ihrer Dienstleistung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

 

13.Gewährleistungsfrist

  1. Soweit gesetzlich zulässig, beträgt die Gewährleistungsfrist ein (1) Jahr ab Abnahme. Bei gesetzlich zwingenden längeren Fristen gelten diese. Mängel müssen vom Vertragspartner innerhalb von zehn (10) Tagen nach Kenntnisnahme oder nach deren Auftreten dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt werden. Berechtigte Mängel werden vom Auftragnehmer behoben. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keinerlei Rechtsgewährleistung.

 

14.Kündigung, Stornierung und Rücksichtnahme

  1. Beide Parteien können den Auftrag schriftlich kündigen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
    Wird der Auftrag durch den Auftraggeber vor Auftragsabschluss bzw. nach tatsächlichem Beginn der Tätigkeit storniert, hat der Auftraggeber alle bereits geleisteten Arbeiten (Vorbereitung, Dokumentenanalyse, Reisekosten, gebundene Kapazitäten) zu vergüten.

  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag zu kündigen, wenn der Auftraggeber seine Pflicht zur Mitwirkung (z.B. Bereitstellung von Unterlagen, Zugang, Sicherheitsprozeduren) erheblich verletzt.

  3. Bei Widersprüchen unter den Bestimmungen gilt folgende Rangfolge: Vertragsurkunde, AGB, Angebot, Offertanfrage.

 

15.Abtretung und Verpfändung

  1. Die dem Auftragnehmer aus dem vorliegenden Vertrag zustehenden Forderungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder abgetreten noch verpfändet werden.

 

16.Verfahrensgrundsätze

  1. Für Leistungen in der Schweiz verpflichtet sich die der Auftragnehmer die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen am Ort der Leistung sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit zu gewährleisten. Für Leistungen im Ausland verpflichtet sich der Auftragnehmer, die durch die Schweiz ratifizierten Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (Kernübereinkommen ILO)  einzuhalten.

  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Anforderungen auf die von ihm beauftragten Dritte zu übertragen.

 

17.Sozialversicherungen

  1. Der Auftragnehmer steht in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber und ist selbst für die Abrechnung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuständig.

 

18.Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Ort der Erfüllung und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz der Firma rat&tat Inh. Reichen, 3700 Spiez Schweiz, sofern nicht zwingendes Recht oder eine individuelle Vereinbarung etwas anderes vorschreibt.

  2. Es gilt ausschliesslich schweizerisches materielles Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dasselbe gilt für eventuelle Regelungslücken.

 

19.Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, sofern nichts ausdrücklich anderes vereinbart ist.

  2. Die AGB werden dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht (z.B. als Link auf Website oder als Anhang zum Angebot).

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